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INGRID WERNICKE Industrieservice e. K.
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D-51375 Leverkusen
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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen einschl. der Bedingungen für die Reparatur kundeneigener Geräte aus unserem Lieferprogramm.

2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern im Angebot nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit dieses Angebotes hingewiesen wird.
2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsangaben sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Vorbehaltsrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Ebenso sind Leistungsangaben in Prospekten nur bei schriftlicher Bestätigung bindend, sie stellen keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB dar. Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung – nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben - hergestellt oder geliefert, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns ggfs. von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, freizustellen.
2.4 Sonderanfertigungen werden ausschließlich nach eigenen Zeichnungen unserer Lieferanten gefertigt und sind vor Fertigungsbeginn durch den Besteller freizugeben.
2.5 Der Vertrag kommt nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen durch die Annahme einer schriftlichen Bestellung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; das gilt auch bei Bestellung durch unsere Vertreter. Die Annahme einer Bestellung kann auch durch die von uns vorgenommene Lieferung der bestellten Ware geschehen.
2.6 Unsere Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen Beschreibung der von unserem Lieferanten zu erbringenden Leistung legt den Umfang der Leistungsverpflichtung sowie die Einzelheiten der Beschaffenheit der Leistung fest.
2.7 Der Besteller verpflichtet sich, die für die Bestellung von uns erhaltenen Informationen geheim zu halten, d.h., weder direkt noch indirekt Dritten mündlich oder schriftlich oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen, es sei denn mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. Für technische Informationen behalten wir uns alle Rechte zur Anmeldung von Schutzrechten, insbesondere Patenten und Gebrauchsmustern vor. Der Besteller wird die gleiche Sorgfalt anwenden, die er in eigenen vergleichbaren Angelegenheiten anwendet.
2.8 Wir werden die für die Abwicklung der Verträge erforderlichen Daten elektronisch speichern und sichern. Die Behandlung dieser Daten erfolgt in Übereinstimmung mit § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Einbindung des Teledienstdatenschutzgesetzes.

3. Preise und Zahlungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Lager Deutschland, wenn nicht in der Auftragsbestätigung anders angegeben. Sie verstehen sich in EURO ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Montage, Verpackung, Versand und Transportversicherung. Sämtliche Preise in unserer Auftragsbestätigung gelten für die Dauer der in der Auftragsbestätigung genannten Frist. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise und auch etwa verabredeter Werkzeugkostenanteile. Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen üblichen Kalkulationsfaktoren und Einstandpreise zugrunde. Ändern sich diese bei Abrufaufträgen oder Rahmenverträgen nachhaltig, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Stückpreise nach billigem Ermessen diesen Kostenänderungen anzupassen.
3.2 Für die Montage von uns zu liefernder Vertragsprodukte bzw. Reparaturarbeiten werden dem Besteller auf Anfrage voraussichtliche Kosten genannt, diese werden jedoch nach dem tatsächlichen Montage- bzw. Reparaturaufwand berechnet. Der Aufwand wird durch Vorlage von Stundennachweisen vom Besteller anerkannten und unterzeichneten Stundenzetteln nachgewiesen. Den sachlichen Montageaufwand, etwa die Beistellung von Energie, trägt der Besteller. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der jeweils von uns ermittelten gültigen Stundensätze.
3.3 Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Neukunden und deren Erstbestellungen, kann eine 100% Vorauszahlung vereinbart werden. Reparaturrechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum.
3.4 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, ab dem jeweiligen Zahlungsziel Verzugszinsen zu berechnen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes der EZB sowie für jede spätere Mahnung eine Kostenbeteiligung von € 20,00.
3.5 Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit an. Kosten für Diskontierung und Einzug gehen zu Lasten des Bestellers.
3.6 Gerät der Besteller länger als 10 Tage mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern.
3.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschl. der Gewährleistungsanprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
3.8 Bei unberechtigter Lösung vom Vertrag werden 15 % des Bruttoverkaufspreises des Liefergegenstandes als Schadenspauschale erhoben. Wir behalten uns im Einzelfall vor, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Lieferung
4.1 Lieferfristen gelten nur annähernd mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Pflichten wie Eröffnung von Akkreditiven, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä. nicht nach, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten unbeschadet weitergehender Rechte aus diesem Verzug unserem Produktionslauf anzupassen.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Werden wir an der rechtmäßigen Lieferung durch höhere Gewalt oder zeitlicher Verzögerung eines Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen und wir geraten nicht in Verzug. Dies gilt bei Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Unfälle und sonstige Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen wie etwa Materialmangel, Mangel an Betriebsstrom, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen aller Art), die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Versendung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Damit eine Lieferung weiterhin gewährleistet ist sind wir bei Ausfall eines Lieferanten berechtigt, den Auftrag an einen zweiten Lieferanten zu vergeben auch, wenn hierdurch der Liefertermin erheblich überschritten wird.
4.5 Im Fall unseres Lieferverzuges hat der Besteller uns schriftlich eine mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist von mind. 15 Arbeitstagen zu setzen, bei Sonderanfertigungen von 8-10 Wochen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfangs geltend machen, der von uns noch nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der Besteller nicht berufen.
4.6 Treten beim Besteller wesentliche Vermögensverschlechterungen nach Vertragsschluss ein oder werden erst dann bekannt, haben wir das Recht, unsere Leistungen zu verweigern oder zu verlangen, dass die Gefährdung des Vertragszwecks durch Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung durch den Besteller beseitigt wird. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Sicherheitsleistung innerhalb von uns gesetzter Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
4.7 Erkennbare Schäden an Verpackung bzw. Transportgut sind sofort bei Anlieferung anzuzeigen, verdeckte Transportschäden innerhalb von 7 Tagen. Bei weitergehenden Transportschäden hat der Besteller eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen (Havarie-Kommissar) zu veranlassen.
4.8 Lieferung erfolgt in handelsüblicher Ausführung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen gelten als Geschäft für sich. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind gesondert zu zahlen. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Vertragsmenge gelten als vertragsgemäß.
4.9 Transportweg und –mittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Vereinbarung uns überlassen. Versandbereit gemeldete Ware muss vom Besteller unverzüglich übernommen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten des Bestellers zu lagern.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager Deutschland vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von Ingrid Wernicke Industrieservice e. K.
6.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, solange er nicht im Verzug ist, und unter Vorbehalt des Eigentums veräußern. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Jede anderweitige Verfügung über Vorbehaltsware ist untersagt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der von uns gelieferten Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Verpfändung oder Sicherungsübertragungen sind nicht gestattet.
6.3 Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Lieferant im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware auf uns. Der Besteller verwahrt diese Ware unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware.
6.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware selbst. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so tritt der Besteller uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware bereits jetzt an uns ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß vorstehenden Abreden haben, wird uns bereits jetzt ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Wir nehmen die jeweilige Abtretung hiermit an.
6.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir hätten die Einzugsberechtigung dem Besteller gegenüber wegen Zahlungsverzuges oder Vermögensverschlechterung widerrufen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun - und uns unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zu übergeben.
6.6 Zur Abtretung der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Das gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
6.7 Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unseres Vorbehaltseigentums durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.
6.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Rügepflicht, Gewährleistung und Haftung
7.1 Ausgeschlossen aus unserer Garantieleistung sind alle zugekauften Teile von Fremdherstellern, die in unsere Produkte verbaut bzw. mit unseren Produkten kombiniert werden sowie Verschleißteile wie Kugellager, Gleitlager, Dichtungen, Schmierstoffe und Öle. Ebenso ausgeschlossen sind Serviceleistungen, die nicht von einem unserer Mitarbeiter bzw. von einem von uns ausdrücklich genannten Fachunternehmen ausgeführt wurden. Nachträglich vorgenommene technische Änderungen, Einsatz von nicht ausdrücklich freigegeben Ersatzteilen sowie nicht eingehaltene erforderliche Wartungsarbeiten schließen Garantieleistungen unsererseits aus.
7.2 Schäden aufgrund eindeutig oder verdeckt unsachgemäßen Einsatzes bewirken Garantieausschluss.
7.3 Für den Einsatz in bisher nicht erprobten Verwendungszwecken durch von uns vorgeschlagene Medien und Werkstoffe geben wir keine Gewähr, da unsere Vorgaben auf den Erkenntnissen langjähriger Erfahrung nach bestem Wissen basieren. Bei unklaren Faktoren, die unsere Produkte beeinflussen könnten, raten wir zu Vorversuchen.
Unter Hinweis darauf, dass keine unserer Erklärungen eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB darstellt, übernehmen wir die Gewährleistung und Haftung für unsere Lieferung und Leistung nach Maßgabe folgender, die gesetzlichen Regeln ergänzenden Abreden:
7.4 Unsere Produkte sind fachgerecht montiert und sachgemäß ihrer Bestimmung eingesetzt.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt wurden – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die auch das Vorhandensein der vertragsmäßigen Beschaffenheit einschließt, sorgfältig stichprobenhaft zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge nicht schriftlich binnen 10 Werktagen nach Eingang erhebt. Die Mängelrüge setzt voraus, dass sich die gelieferten Teile noch im Anlieferungszustand befinden. Der gerügte Mangel ist genau zu bezeichnen.
7.6 Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, so ist er spätestens 7 Tage nach Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Der Besteller ist gehalten, die für die geplante Verarbeitung notwendigen Materialparameter zu überprüfen, ehe er die Materialien für die Produktion verwendet. Die Materialien sind von den vergleichbaren Produkten anderer Hersteller zu separieren, damit eindeutig geklärt werden kann, dass die beanstandete Ware aus unseren Lieferungen stammt.
7.7 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst festzustellen. Die beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist, andernfalls der Besteller. Kommt der Besteller der Rücksendungsverpflichtung nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vor, können keine Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel geltend gemacht werden. Liegt eine berechtigte Mängelrüge vor, bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware, nach Rücksprache mit unserem Lieferanten, nach oder liefern zur Nacherfüllung einwandfreien Ersatz.
7.8 Wir tragen die Kosten der Mängelbeseitigung, sofern sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die von uns gelieferte Ware zu einem anderen Ort als dem vom Besteller angegebenen Anlieferort verbracht worden ist. Kommen wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung nicht oder nicht in angemessener Zeit nach, kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Kommen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware Rückgriffsansprüche auf den Besteller zu, so bestehen diese nur insoweit, als mit dem Endabnehmer keine Vereinbarungen getroffen wurden, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
7.9 Falls die Montage nicht von uns ausgeführt wird, stellen wir die Montage- bzw. Demontageanleitung mit der Betriebsanleitung zur Verfügung. Sind die gelieferten Vertragsgegenstände unsachgemäß verwendet worden, unter Nichtbeachtung der Anleitungen fehlerhaft montiert und/oder demontiert worden, lehnen wir eine Sachmängelhaftung ab. Das Gleiche gilt bei fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, bei Reparaturen und/oder Instandsetzungen und/oder Veränderungen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, bei der Wahl von uns nicht vorgegebener ungeeigneter Betriebsmittel, welche vorzeitigen Verschleiß oder Abnutzung hervorrufen.
7.10 Für alle Schäden haften wir – einschließlich eventueller Aufwendungsersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer nur
- bei Vorsatz,
- bei eigener grober Fahrlässigkeit, desgleichen bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder der Organe unseres Unternehmens,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit Dritter,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir schriftlich garantiert haben,
- bei Mängeln unserer Leistung, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
7.11 Alle vorstehend beschriebenen Gewährleistungs-, Schadensersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren nach Übergabe bzw. bei Sonderanfertigung bei der Abnahme der Vertragsgegenstände unter Einsatz gemäß Katalogbedingungen wie folgt:
- 24 Monate nach Lieferung auf mechanische Teile

8. Rechte bei drohender bzw. eingetretener Nichterfüllung durch den Besteller
8.1 Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, wird ein Wechsel oder Scheck des Bestellers nicht eingelöst, werden Tatsachen bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergeben, wird ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt oder macht der Besteller einem Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offen stehenden auch noch nicht fälligen und gestundeten Rechnungsbeträge zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder unbeschadet der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Lieferungen zurückzutreten, ohne dass es in einem dieser Fälle einer Frist oder Nachfristsetzung bedarf. Der Besteller kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung bzw. unserer Rücktrittsrechte durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Bestellers aufgelöst, liquidiert oder die Geschäftstätigkeit eingestellt wird, wesentliche Unternehmensteile übertragen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Bestellers eingeleitet werden.
8.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts aus den vorgenannten Gründen bestehen nicht.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Leverkusen. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
9.2 Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980.
9.3 Der Besteller darf Ansprüche gegen uns aus diesem Vertrag oder weiteren zwischen uns bestehenden oder noch abzuschliessenden Verträgen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden. Mündliche Abreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

10. Salvatoresche Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Abrede soll dann eine Vereinbarung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.
Leverkusen, 01. Januar 2016